WELCHE RECHTE HABEN SIE GEGENÜBER IHREM PARTNER?
Verlassen der gemeinsamen Wohnung
Sie setzen keinen Scheidungsgrund im Sinne von „böswilligen Verlassen“, wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, weil Ihr Partner das Zusammenleben unzumutbar macht.
Dies ist jedenfalls der Fall, wenn er
Sie ständig beschimpft und/oder bedroht,
Sie schlägt und misshandelt,
oder auf eine andere Art Druck auf Sie ausübt.
Sie dürfen Ihre Kinder beim Verlassen der Wohnung mitnehmen!
Beim Bezirksgericht können Sie einen Antrag auf gesonderte Wohnungnahme stellen und sich so die Rechtmäßigkeit Ihres Auszuges bestätigen lassen.
Wegweisung und Betretungsverbot
Sie können beim Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung beantragen, wenn Ihnen das weitere Zusammenleben oder Zusammentreffen mit dem Partner (bzw. nahen Angehörigen) unzumutbar ist wegen
eines körperlichen Angriffes bzw.
der Androhung eines solchen oder
wegen eines Verhaltens, das Ihre psychische Gesundheit beeinträchtigt.
Was erreichen Sie damit?
Der Partner/Gewalttäter kann aus der Wohnung für längere Zeit weggewiesenoder mit einem Betretungsverbot belegt werden,
es kann ihm der Aufenthalt an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten/Schule) verboten bzw.,
auch ein sonstiges Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit dem Opfer verboten werden.
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